Erwägungsgrund 5 32008L0090
Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Einklang stehen.