Erwägungsgrund 23 32008L0090
Es sollte den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den im Anhang I genannten Gattungen und Arten über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.
Es sollte den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den im Anhang I genannten Gattungen und Arten über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.