Erwägungsgrund 34 32014L0104
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ist ein in der ganzen Union einheitliches Konzept hinsichtlich der Wirkung bestandskräftiger Zuwiderhandlungsentscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden auf anschließende Schadensersatzklagen erforderlich. Solche Entscheidungen werden erst dann getroffen, wenn die Kommission zuvor über die in Aussicht genommene Entscheidung oder anderenfalls über jede sonstige Unterlage, der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist, gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unterrichtet wurde und wenn die Kommission die nationale Wettbewerbsbehörde nicht durch die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der genannten Verordnung von ihrer Zuständigkeit entbunden hat. Die Kommission sollte für eine konsequente Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union sorgen, indem sie den nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes Orientierungshilfen bereitstellt. Im Interesse der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV, zur Erhöhung der Wirksamkeit und verfahrensrechtlichen Effizienz von Schadensersatzklagen und zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher sollte die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz in späteren Verfahren über Schadensersatzklagen nicht erneut verhandelt werden. Daher sollte eine solche Feststellung in einem Verfahren über Schadensersatzklagen als unwiderlegbar nachgewiesen gelten, das im Mitgliedstaat der nationalen Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit dieser Zuwiderhandlung angestrengt wurde. Die Wirkung der Feststellung sollte jedoch nur die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension erfassen, so wie sie von der Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz in Ausübung ihrer bzw. seiner Zuständigkeit festgestellt wurde. Diese Grundsätze sollten auch für eine Entscheidung in Fällen gelten, in denen das Wettbewerbsrecht der Union und das nationale Wettbewerbsrecht auf denselben Fall und parallel angewandt werden, und in der ein Verstoß gegen Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts festgestellt wurde.