Erwägungsgrund 49 32014L0104
Die Verjährungsfrist für die Erhebung einer Schadensersatzklage kann unter Umständen so beschaffen sein, dass die Geschädigten und die Rechtsverletzer nicht über genügend Zeit verfügen, um eine Einigung über den zu zahlenden Schadensersatz zu erzielen. Damit beide Seiten die ernsthafte Gelegenheit zu einer einvernehmlichen Streitbeilegung haben, bevor ein Verfahren vor nationalen Gerichten eingeleitet wird, müssen die Verjährungsfristen daher für die Dauer des Verfahrens der einvernehmlichen Streitbeilegung gehemmt sein.