Erwägungsgrund 52 32014L0104
Es sollten Situationen vermieden werden, in denen die sich vergleichenden Rechtsverletzer einen Gesamtbetrag an Schadensersatz zahlen, der ihre relative Verantwortung für den Schaden, der durch die Zuwiderhandlung entstanden ist, übersteigt, weil sie Ausgleichsbeträge an nicht am Vergleich beteiligte Rechtsverletzer für Entschädigungen gezahlt haben, die diese an nicht am Vergleich beteiligte Geschädigte gezahlt haben. Wenn daher von vergleichenden Rechtsverletzern Ausgleichsbeträge für Schadensersatzzahlungen verlangt werden, die nicht am Vergleich beteiligte Rechtsverletzer danach an nicht am Vergleich beteiligte Geschädigte geleistet haben, sollten nationale Gerichte den bereits aufgrund des Vergleichs geleisteten Schadensersatz sowie die Tatsache berücksichtigen, dass nicht zwangsläufig alle Rechtsverletzer in materieller, zeitlicher und räumlicher Hinsicht gleichermaßen an der Zuwiderhandlung beteiligt sind.