Erwägungsgrund 48 32014L0104
Zur Verringerung der Unsicherheit für Rechtsverletzer und Geschädigte ist eine endgültige vergleichsweise Regelung für Beklagte wünschenswert. Rechtsverletzer und Geschädigte sollten deshalb ermutigt werden, sich in einvernehmlichen Streitbeilegungsverfahren, zum Beispiel außergerichtlichen Vergleichen (einschließlich solcher, in denen ein Richter einen Vergleich als rechtsverbindlich erklären kann), Schiedsverfahren, Mediationsverfahren oder Schlichtungsverfahren auf einen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu einigen. Diese einvernehmliche Streitbeilegung sollte so viele Geschädigte und Rechtsverletzer wie rechtlich möglich umfassen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die einvernehmliche Streitbeilegung sollen daher die Nutzung dieser Verfahren erleichtern und ihre Wirksamkeit erhöhen.