Erwägungsgrund 36 32014L0104
Die nationalen Vorschriften über Beginn, Länge, Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen sollten die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht übermäßig behindern. Dies ist besonders wichtig bei Klagen, die sich auf eine von einer Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz getroffene Feststellung einer Zuwiderhandlung stützen. Eine Schadensersatzklage sollte daher noch nach einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren zur Durchsetzung des nationalen Wettbewerbsrechts und des Wettbewerbsrechts der Union erhoben werden können. Die Verjährungsfrist sollte nicht beginnen, bevor die Zuwiderhandlung eingestellt wurde und bevor der Kläger von dem Verhalten, das die Zuwiderhandlung darstellt, von der Tatsache, dass der Kläger durch die Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat und von der Identität des Rechtsverletzers, Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, allgemein anwendbare absolute Verjährungsfristen beizubehalten oder einzuführen, sofern die Dauer dieser absoluten Verjährungsfristen die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz in voller Höhe nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.