Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
In Fällen, in denen die Schadensabwälzung zu einem verringerten Absatz und somit einem Schaden in Form eines entgangenen Gewinns geführt hat, sollte das Recht, Schadensersatz für diesen entgangenen Gewinn zu fordern, unberührt bleiben.
Erwägungsgrund 40 32014L0104Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen