Erwägungsgrund 24 32014L0104
Diese Richtlinie lässt das Recht der Gerichte unberührt, nach nationalem Recht oder Unionsrecht das Interesse an einer wirksamen öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen, wenn sie die Offenlegung eines beliebigen Beweismittels mit Ausnahme von Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen anordnen.