Erwägungsgrund 47 32014L0104
Um die Informationsasymmetrie und einige der mit der Quantifizierung des Schadens in wettbewerbsrechtlichen Fällen verbundenen Schwierigkeiten zu beheben und um die wirksame Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, ist es angebracht zu vermuten, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen, insbesondere durch Auswirkungen auf die Preise. Je nach Sachverhalt verursachen Kartelle Preiserhöhungen oder verhindern Preissenkungen, die ohne das Kartell eingetreten wären. Diese Vermutung sollte nicht die konkrete Höhe des Schadens erfassen. Den Rechtsverletzern sollte es erlaubt sein, diese Vermutung zu widerlegen. Es ist angebracht, diese widerlegbare Vermutung auf Kartelle zu beschränken, da diese durch ihren geheimen Charakter die Informationsasymmetrie verstärken und es dem Kläger erschweren, die für den Nachweis des Schadens erforderlichen Beweise zu beschaffen.