Erwägungsgrund 30 32014L0104
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Wettbewerbsbehörden von sich aus den nationalen Gerichten schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung der Artikel 101 oder 102 AEUV übermitteln. Damit die öffentliche Rechtsdurchsetzung weiterhin zur Anwendung dieser Artikel beiträgt, sollten die Wettbewerbsbehörden auch die Möglichkeit haben, aus eigener Initiative Stellungnahmen an ein nationales Gericht zu übermitteln, damit die Verhältnismäßigkeit einer Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten der Behörden enthalten sind, im Hinblick darauf geprüft wird, welche Auswirkungen diese Offenlegung auf die Wirksamkeit der öffentlichen Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts hätte. Die Mitgliedstaaten sollten ein System entwickeln können, wonach eine Wettbewerbsbehörde von Anträgen auf Offenlegung von Information informiert wird, wenn die Person, die die Offenlegung beantragt, oder die Person, von der die Offenlegung verlangt wird, an der Untersuchung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung durch diese Wettbewerbsbehörde beteiligt ist, ohne dass die nationalen Rechtsvorschriften über einseitige Verfahren davon berührt werden.