Erwägungsgrund 15 32014L0055
Diese Richtlinie sollte auch auf mit Zahlungen verbundene Konzessionsverträge Anwendung finden, die die Ausstellung von Rechnungen durch den Wirtschaftsteilnehmer, an den die Konzession vergeben wurde, erforderlich machen. Der Begriff „Konzession“ ist in Artikel 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU definiert. Das Ziel von Konzessionsverträgen ist die Beschaffung von Bau- oder Dienstleistungen mittels einer Konzession, wobei die Gegenleistung entweder in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks bzw. der Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.