Erwägungsgrund 25 32014L0055
Während der Absender einer elektronischen Rechnung weiterhin die Möglichkeit haben sollte, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung durch mehrere Methoden, unter anderem durch eine elektronische Signatur, zu garantieren, damit die Richtlinie 2006/112/EG eingehalten wird, sollte die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung keine elektronische Signatur vorschreiben.