Erwägungsgrund 44 32014L0055
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Marktzutrittsschranken und Handelshemmnisse, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Normen ergeben, zu beseitigen und Interoperabilität zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —