Erwägungsgrund 37 32014L0055
Da die Richtlinie 2006/112/EG Vorschriften über die Rechnungsstellung — einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung — enthält, sollte ihre Beziehung zu der vorliegenden Richtlinie geklärt werden. Die vorliegende Richtlinie hat ein anderes Ziel und einen anderen Anwendungsbereich als die Richtlinie 2006/112/EG und berührt daher nicht die darin enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke. Insbesondere betrifft Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG Beziehungen zwischen Handelsparteien und zielt darauf ab sicherzustellen, dass die Verwendung elektronischer Rechnungen dem Empfänger nicht durch den Absender vorgeschrieben werden kann. Dies sollte jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber dazu zu verpflichten, unter bestimmten Bedingungen elektronische Rechnungen entgegenzunehmen.