Erwägungsgrund 40 32014L0055
Da die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber sowohl elektronische Rechnungen, die anderen Normen als der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen, als auch Papierrechnungen werden akzeptieren dürfen, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, erlegt diese Richtlinie den Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, keine zusätzlichen Kosten oder Belastungen auf. Darüber hinaus sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Kräften bemühen, die Kosten der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung für ihre Nutzer, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, zu minimieren, um ihre Verbreitung in der gesamten Europäischen Union zu erleichtern.