Erwägungsgrund 2 32014L0055
In Ermangelung einer gemeinsamen Norm entscheiden sich die Mitgliedstaaten — wenn sie die Verwendung elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen fördern oder verbindlich vorschreiben wollen — dafür, ihre eigenen technischen Lösungen auf der Grundlage separater nationaler Normen zu entwickeln. Daher nimmt die Anzahl der unterschiedlichen Normen, die in den Mitgliedstaaten nebeneinander existieren, beständig zu und dürfte auch in Zukunft weiter steigen.