Erwägungsgrund 20 32014L0055
In ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation sollte die Kommission verlangen, dass die entsprechende europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung technologieneutral ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dass sie mit einschlägigen internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung kompatibel ist, um technischen Marktzutrittsschranken für Zulieferer aus Drittstaaten vorzubeugen und europäischen Zulieferern die Versendung elektronischer Rechnungen an Käufer in Drittstaaten zu erleichtern, und dass sie der Richtlinie 2006/112/EG entspricht. Da elektronische Rechnungen personenbezogene Daten enthalten können, sollte die Kommission ebenfalls vorschreiben, dass eine solche europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik („data protection by design“), der Verhältnismäßigkeit sowie der Datenminimierung berücksichtigt. Zusätzlich zu diesen Mindestanforderungen sollte die Kommission in ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation weitere Anforderungen an den Inhalt der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und eine Frist für deren Annahme festlegen.