Erwägungsgrund 18 32014L0055
Die Kommission sollte die zuständige europäische Normungsorganisation auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates damit beauftragen, eine europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu erarbeiten. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 unterliegt die Entscheidung der Kommission, mit der ein solcher Auftrag erteilt wird, dem in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Prüfverfahren.