Erwägungsgrund 11 32015L1513
Ferner ist der von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 9 der Richtlinie 2009/28/EG im Jahr 2018 vorzulegende Fahrplan für erneuerbare Energien für den Zeitraum nach 2020, der auch für den Verkehrssektor gilt, im Rahmen einer umfassenderen Technologie- und Innovationsstrategie der Union für Energie und Klima auszuarbeiten, die den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2015 entsprechen muss. Aus diesem Grund sollte die Wirksamkeit der Anreize für die Entwicklung und den Einsatz von Technologien für fortschrittliche Biokraftstoffe rechtzeitig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung bei der Entwicklung des Fahrplans für die Zeit nach 2020 vollständig berücksichtigt werden.