Erwägungsgrund 25 32015L1513
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern, sollte klargestellt werden, unter welchen Bedingungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf alle in Übereinstimmung mit den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG eingerichteten Systeme zur Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gilt.