Erwägungsgrund 2 32015L1513
Mit Blick auf das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und mit Blick auf den wesentlichen Beitrag der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuschreiben, dass die Anbieter von Kraftstoff oder Energie die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.