Erwägungsgrund 31 32015L1513
Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoff, der Anpassung der zulässigen Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und der Hinzufügung von maximal zulässigen Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol sowie der Festlegung von Standardwerten für Treibhausgasemissionen von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und für die Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke zu erlassen.