Erwägungsgrund 27 32015L1513
Wenngleich Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen in der Regel mit dem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden werden, gibt es auch Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Entwicklung und Verwendung von Systemen fördern, mit denen zuverlässig nachgewiesen werden kann, dass die Herstellung einer bestimmten Menge an Rohstoffen für Biokraftstoffe im Rahmen eines bestimmten Projekts keine Produktion für andere Zwecke verdrängt hat. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Biokraftstoffproduktion der Menge an zusätzlicher Produktion entspricht, die durch Investitionen in Produktivitätssteigerungen über ein Maß hinaus erreicht wird, das anderenfalls ohne derartige produktivitätsfördernde Systeme erreicht worden wäre, oder wenn die Herstellung von Biokraftstoffen auf Flächen stattfindet, auf denen eine direkte Landnutzungsänderung ohne wesentliche negative Auswirkungen auf bestehende Ökosystemleistungen, die bereits auf diesen Flächen erbracht wurden, einschließlich des Schutzes des Kohlenstoffbestands und der biologischen Vielfalt stattgefunden hat. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Möglichkeit der Festlegung von Kriterien für die Ermittlung und Zertifizierung solcher Systeme prüfen, mit denen zuverlässig nachgewiesen werden kann, dass die Herstellung einer bestimmten Menge an Rohstoffen für Biokraftstoffe im Rahmen eines bestimmten Projekts keine Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen verdrängt hat, und dass derartige Rohstoffe für Biokraftstoffe im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union für Biokraftstoffe hergestellt wurden. Nur die Menge solcher Rohstoffe, die der tatsächlich durch das System reduzierten Verdrängung entspricht, darf berücksichtigt werden.