Erwägungsgrund 29 32015L1513
Infolge des Inkrafttretens des AEUV müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG übertragen wurden, an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.
Infolge des Inkrafttretens des AEUV müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG übertragen wurden, an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.