Erwägungsgrund 32 32015L1513
Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich möglicher Erweiterungen der Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 jener Richtlinie aufgeführten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet werden sollte, sowie der Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen und der Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.