Erwägungsgrund 16 32015L1513
Die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, sollten erhöht werden, um ihre Treibhausgasgesamtbilanz zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasemissionsbilanz entgegenzuwirken. Mit einer solchen Erhöhung würde ein Schutz für Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffen.