Erwägungsgrund 28 32015L1513
Es ist angebracht, die Regeln für die Verwendung der Standardwerte anzugleichen, damit die Gleichbehandlung der Produzenten unabhängig vom Ort der Herstellung sichergestellt ist. Während Drittländer Standardwerte verwenden dürfen, müssen die Unionsproduzenten die tatsächlichen Werte verwenden, wenn diese höher als die Standardwerte sind oder wenn der Mitgliedstaat keinen Bericht vorgelegt hat, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand erhöht. Die derzeitigen Regeln sollten daher dahingehend vereinfacht werden, dass die Verwendung von Standardwerten nicht auf Gebiete in der Union begrenzt ist, die in den Listen in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführt sind.