Erwägungsgrund 3 32015L1513
Die Richtlinie 2009/28/EG legt Nachhaltigkeitskriterien fest, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele jener Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Die Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt.