Erwägungsgrund 33 32015L1513
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Anwendung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.