Erwägungsgrund 18 32015L1513
Die Mitgliedstaaten sollten diesen Grenzwert für die Menge der Biokraftstoffe anwenden können, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, die auf die Erreichung des Ziels gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG angerechnet werden können.