Erwägungsgrund 29 32019L1024
Die Begriffsbestimmung „öffentliche Stelle“ gründet auf Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Begriffsbestimmung „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ aus jener Richtlinie und Begriffsbestimmung „öffentliches Unternehmen“ aus der Richtlinie 2014/25/EU sollten für die vorliegende Richtlinie gelten.