Erwägungsgrund 73 32019L1024
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte sich diese Evaluierung auf die fünf Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und erzielter Mehrwert stützen und die Grundlage der Abschätzung der Folgen weitergehender Maßnahmen bilden.