Erwägungsgrund 54 32019L1024
Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Zur Vermeidung von Unklarheiten bezieht sich der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ ausschließlich auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, einschließlich Sui-generis-Schutzrechten. Diese Richtlinie gilt nicht für Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, wie Patente sowie eingetragene Muster und Marken. Die Richtlinie berührt weder das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran und schränkt auch nicht die Wahrnehmung dieser Rechte über die in dieser Richtlinie gesetzten Grenzen hinaus ein. Die sich gemäß dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sollten nur insoweit gelten, als sie mit völkerrechtlichen Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft), dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vereinbar sind. Öffentliche Stellen sollten ihre Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert.