Erwägungsgrund 84 32019L0944
Die Regulierungsbehörden sollten befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen oder die Verhängung solcher Sanktionen gegen solche Unternehmen einem zuständigen Gericht vorzuschlagen. Zu diesem Zweck sollten die Regulierungsbehörden in der Lage sein, alle einschlägigen Informationen von Elektrizitätsunternehmen anzufordern, angemessene und ausreichende Untersuchungen durchzuführen und Streitigkeiten zu schlichten. Auch sollte den Regulierungsbehörden die Befugnis übertragen werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, mit denen durch Förderung des wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt Vorteile für die Kunden herbeigeführt werden.