Erwägungsgrund 82 32019L0944
Die Regulierungsbehörden sollten einzelne Übertragungs- und Verteilernetztarife oder eine Methode, oder beides festsetzen oder genehmigen. In beiden Fällen sollte die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden bei der Festlegung der Netztarife gemäß Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii gewahrt werden.