Erwägungsgrund 99 32019L0944
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG in nationales Recht und zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns innerhalb der in Anhang III genannten Fristen unberührt lassen —