Erwägungsgrund 50 32019L0944
Zur Verbesserung der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abrechnung aktualisiert, gestrafft und in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden.
Zur Verbesserung der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abrechnung aktualisiert, gestrafft und in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden.