Erwägungsgrund 94 32019L0944
Findet eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 66 Absätze 3, 4 oder 5 Anwendung, so sollte diese Ausnahmeregelung auch für sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, die den Bestimmungen, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, untergeordnet sind bzw. die die vorherige Anwendung der Bestimmungen, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, erfordern.