§ 14 SJAVollzG
Bildung und Beschäftigung
Die Arrestierten sind angehalten, Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung wahrzunehmen. Zu diesem Zweck sollen ihnen auch Aufgaben innerhalb der Anstalt übertragen und die Übertragung gemeinnütziger Tätigkeiten angeboten werden.