§ 24 SJAVollzG
Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Arrestierter darf nur von männlichen Bediensteten, die Durchsuchung weiblicher Arrestierter darf nur von weiblichen Bediensteten vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung männlicher und weiblicher Arrestierter ausnahmsweise von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts vorgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Arrestierten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Vornahme der Durchsuchung Arrestierter, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Arrestierten und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Das Schamgefühl ist zu schonen.
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Arrestierten nur in Gegenwart von männlichen Bediensteten, bei weiblichen Arrestierten nur in Gegenwart von weiblichen Bediensteten erfolgen. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung von männlichen und weiblichen Arrestierten ausnahmsweise nur in Gegenwart von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Arrestierten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Durchsuchung Arrestierter, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, gilt für die Gegenwart von Bediensteten Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein.
Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Arrestierten in der Regel bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.