§ 6 SJAVollzG
Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter
(1)
Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
(2)
Die Anstalt arbeitet eng mit anderen staatlichen Stellen, außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen. Die Einbeziehung geeigneter Ehrenamtlicher ist besonders zu fördern.
(3)
Die Personensorgeberechtigten sollen angemessen einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie zu informieren. Titel 2 Aufnahme, Planung