§ 8 SJAVollzG
Nach dem Aufnahmeverfahren wird alsbald ein ausführliches Gespräch mit den Arrestierten geführt. Dabei wird der Hilfebedarf unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebensverhältnisse und ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten ermittelt. Erkenntnisse aus den Vollstreckungsunterlagen und Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe werden einbezogen.
Die an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten erörtern den Hilfebedarf für die Dauer des Vollzugs und die Zeit danach und legen die sich daraus ergebenden Maßnahmen fest. Diese werden mit den Arrestierten besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. Der Erziehungsplan wird schriftlich niedergelegt und den Arrestierten ausgehändigt sowie auf Verlangen auch den Personensorgeberechtigten übermittelt.
Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht: Titel 3 Unterbringung, Versorgung
Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, namentlich zu den Schwerpunkten Gewalt, Sucht und Schulden,
Maßnahmen zur lebenspraktischen, beruflichen und schulischen Entwicklung,
angemessene Beschäftigung,
Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.