§ 4 SJAVollzG
Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1)
Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten.
(2)
Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken.
(3)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft und Behinderung werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.