§ 32 SJAVollzG
Einrichtung und Ausstattung der Anstalt
(1)
Der Dauerarrest wird in Jugendarrestanstalten der Justizverwaltung vollzogen.
(2)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung im Sinne des § 9 gewährleistet ist.
(3)
Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.