§ 35 SJAVollzG
Hausordnung
Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Hausordnung. Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Arrestierten und der strukturierte Tagesablauf aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. Titel 13 Aufsicht