§ 26 SJAVollzG
Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
die Beobachtung der Arrestierten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
die Trennung von allen anderen Arrestierten (Absonderung),
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden.
Wenn es zur Abwehr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist, ist über Absatz 2 hinaus eine vorübergehende Fesselung im besonders gesicherten Arrestraum zulässig. Eine ständige und unmittelbare Überwachung ist vorzusehen. Es ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeizuführen und eine Entscheidung über die Arrestfähigkeit einzuholen.
Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten Gefahr unerlässlich ist.
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.
Die Entscheidung wird den Arrestierten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten.
Während der Absonderung und während der Unterbringung im besonders gesicherten Arrestraum sind die Arrestierten in besonderem Maße zu betreuen.
Sind die Arrestierten in einem besonders gesicherten Arrestraum untergebracht, sucht sie alsbald eine Ärztin oder ein Arzt auf. Sind die Arrestierten länger als 24 Stunden abgesondert, ist regelmäßig eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. Titel 9 Unmittelbarer Zwang