§ 30 SJAVollzG
Zum Ende des Vollzugs wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:
Übersicht über den Vollzugsverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,
Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Arrestierten sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels,
Darlegung des Hilfebedarfs der Arrestierten sowie Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,
Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer Bewährungsunterstellung.
Der Inhalt des Schlussberichts wird den Arrestierten in einem Entlassungsgespräch erläutert.
Der Schlussbericht ist für die Vollzugs- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe sowie auf Verlangen den Arrestierten und den Personensorgeberechtigten zuzuleiten. Mit Zustimmung der Arrestierten kann die Anstalt Abschriften des Berichtes auch an freie Träger der Jugendhilfe übersenden. Titel 11 Beschwerde