§ 104 SJStVollzG
Medizinische Versorgung
(1)
Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2)
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.