§ 38 SJStVollzG
Freizeit
Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten. Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten verpflichtet.
Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten. Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten verpflichtet.